Im dargestellten Paradebeispiel unterhielt der Vermieter eine
Gebäudeversicherung, deren Kosten er laut Mietvertrag anteilig auf die Mieter
der Wohnungen umlegte. Ein Mieter nahm in seiner Wohnung Arbeiten vor, wodurch
es am Tag darauf in einem darunter befindlichen Ladenlokal zu feuchten Wänden kam. Anlass war ein zum Anschluss einer Spüle bestimmter
Absperrhahn, der sich in der Küche befand. Zum Einen konnte ein Verschulden des
Mieters nicht nachgewiesen werden. Zum Anderen meldete der Vermieter den
Schaden erst nach 2 Jahren bei seiner Versicherungsgesellschaft. Auf Grund der
verspäteten Schadensanzeige lehnte diese eine Regulierung letztendlich ab.
Der
Vermieter wollte deshalb vom Mieter den Schaden ausgeglichen bekommen. Jedoch
wurde der Vermieteranspruch durch den Bundesgerichtshof missbilligt. Hätte der
Mieter vom Vermieter direkt auf Schadenersatz in Anspruch genommen, urteilten
die Richter, so würde er in seiner Hoffnung enttäuscht, als Gegenleistung für
die von ihm übernommenen Versicherungskosten im Schadenfall einen Nutzen von
der Gebäudeversicherung zu haben. Diesbezüglich habe der versicherte Vermieter
im Normalfall kein nachzuvollziehendes Interesse daran, den Schadenausgleich
durch den Mieter begleichen zu lassen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung
der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigesteuert habe. Fazit: Wer
einen Wasserschaden bei sich erspäht, schnellstmöglich den verantwortlichen
Hausmeister, Vermieter und Versicherung informieren, um Uneinigkeiten oder
Streitigkeiten vorzubeugen.
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