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veröffentlicht: 04.11.2010 |
Autor: JGW2ON
Rubrik: Firmengründungen | Leser bisher: 138 | ohne Bewertung
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Das Landgericht stellt nach der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein deutsches Gericht welches vor dem Oberlandesgericht und nach dem Amtsgericht angesiedelt ist. Das Landgericht ist als erste Instanz im Rahmen des Strafprozesses für schwere Vergehen und Verbrechen, die eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren erwarten lassen, zuständig. Darüber hinaus ist das Landgericht als Schwurgericht für sämtliche Taten mit Todesfolge zuständig.
Gehen durch den Strafrichter oder das Schöffengericht verurteilte Personen in Berufung, ist das Landegericht als zweite Instanz für diese zuständig. Als Beschwerdegericht ist das Landgericht darüber hinaus für Beschwerden gegenüber den Entscheidungen des Amtsgerichts zuständig. Außer in Familiensachen ist das Landgericht als zweite Instanz für Berufungen und Beschwerden gegen die Amtsgerichte gemäß § 72 GVG zuständig.
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