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Titel Artikeltext    Erweiterte Suche
veröffentlicht: 18.11.2010 | Autor: JGW2ON
Rubrik: Firmengründungen | Leser bisher: 577 | ohne Bewertung

  
Den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden Mieteinnahmen zugerechnet und stellen gemäß § 2 Abs. 1 EStG Überschusseinkünfte dar, die im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig sind. Einkommenssteuerrechtlich stellen Mieteinnahmen Einkünfte dar, die aus der Vermietung von Sachen oder Rechten durch eine Personen mit Rechten und Pflichten eines Vermieters an andere zur Nutzung gegen die Zahlung eines Entgeltes überlassen werden.

Mieteinnahmen stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie Grundstücke, Gebäude etc. dar. Auch die Mieteinnahmen aus beweglichem Betriebsvermögen und der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten einer Unternehmergesellschaft werden den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. Darüber hinaus stellen Einnahmen aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen ferner Mieteinnahmen dar.

Die Mieteinnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sind gemäß § 4 Nr. 12 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Möglichkeit solche Mieteinnahmen als Umsatz steuerrechtlich zu behandeln besteht im Falle der Vermietung des Grundstücks an einen anderen Unternehmer der dieses als Firmensitz nutzt. Weitere Voraussetzung dafür ist das der Leistungsempfänger das Mietobjekt ausschließlich für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze verwendet.






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