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Das größte Risiko für den Immobilienverkäufer besteht darin,
dass der Käufer den Kaufpreis gar nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. Prüfen
Sie deshalb, ob der Käufer den Kaufpreis aus Eigenmitteln oder durch
Finanzierung bezahlt und lassen Sie sich vor Unterzeichnung des Kaufvertrags
möglichst Eigenkapitalnachweise (z. B. aktueller Kontoauszug) oder eine
Finanzierungszusage oder den Darlehensvertrag der finanzierenden Bank des
Käufers vorlegen. Im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises verlieren Sie
natürlich nicht Ihr Eigentum, aber Sie müssen bei der Käufersuche wieder von
vorne anfangen. Es ist also wichtig bei der Erstellung eines Kaufvertrages auf
folgende Punkte zu achten:
Lassen Sie sich nach Möglichkeit nicht auf Restzahlungen
ein, vor allem dann nicht, wenn die Restzahlungen noch an Bedingungen geknüpft
sind, die von Ihnen erst noch erfüllt werden müssen.
Achten Sie bei den Kostenvereinbarungen im Kaufvertrag
darauf, dass Sie als Verkäufer nur die Kosten für die eventuelle Löschung nicht
vom Käufer übernommener Belastungen tragen sowie ggf. Ihren Anteil der Maklercourtage
(je nach Bundesland unterschiedlich). Alle anderen Kaufnebenkosten wie
Käufercourtage, Notarkosten und die Grunderwerbsteuer sind i. d. R. vom Käufer
zu tragen.
Ein besonderes Augenmerk sollten Sie im Kaufvertrag auf
mögliche Gewährleistungsansprüche legen. Prinzipiell werden gebrauchte
Immobilien „verkauft wie besehen“, also ohne jede Gewährleistung für Mängel. Diese
Gewährleistungsbeschränkung gilt aber nur, wenn Sie von einem Mangel keine
Kenntnis haben. Alle Mängel der Immobilie, die Ihnen als Verkäufer bekannt
sind, müssen Sie dem Käufer offenlegen, am besten sogar im Kaufvertrag. Denn
für alle Mängel, die Sie verschwiegen haben, obwohl sie Ihnen nachweislich
bekannt sind, kann der Käufer Sie später haftbar machen oder Schadenersatz
verlangen.
Bei den besonderen Vereinbarungen im Kaufvertrag sollten Sie
darauf achten, dass diese absolut eindeutig sind und genau den gewollten
Vereinbarungen entsprechen. Sollten Sie z. B. vereinbart haben, dass
Einrichtungsgegenstände im Kaufpreis enthalten sind, dann sollten diese auch
einzeln im Kaufvertrag aufgeführt werden. So vermeiden Sie eventuelle Probleme
bei der Übergabe.
Generell gilt: Ist der Kaufvertrag notariell beurkundet, ist
er gültig und ein Rücktritt davon ausgeschlossen! Weitere Informationen zum
Thema Kaufvertrag und Tipps zum Immobilienverkauf sowie aktuelle Immobilienpreise
finden Sie auf der Website Immoverkauf24.de.
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