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veröffentlicht: 04.09.2011 | Autor: Immobilienbewertung
Rubrik: Haus & Garten | Leser bisher: 270 | ohne Bewertung

  

Das größte Risiko für den Immobilienverkäufer besteht darin, dass der Käufer den Kaufpreis gar nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. Prüfen Sie deshalb, ob der Käufer den Kaufpreis aus Eigenmitteln oder durch Finanzierung bezahlt und lassen Sie sich vor Unterzeichnung des Kaufvertrags möglichst Eigenkapitalnachweise (z. B. aktueller Kontoauszug) oder eine Finanzierungszusage oder den Darlehensvertrag der finanzierenden Bank des Käufers vorlegen. Im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises verlieren Sie natürlich nicht Ihr Eigentum, aber Sie müssen bei der Käufersuche wieder von vorne anfangen. Es ist also wichtig bei der Erstellung eines Kaufvertrages auf folgende Punkte zu achten:

Lassen Sie sich nach Möglichkeit nicht auf Restzahlungen ein, vor allem dann nicht, wenn die Restzahlungen noch an Bedingungen geknüpft sind, die von Ihnen erst noch erfüllt werden müssen.

Achten Sie bei den Kostenvereinbarungen im Kaufvertrag darauf, dass Sie als Verkäufer nur die Kosten für die eventuelle Löschung nicht vom Käufer übernommener Belastungen tragen sowie ggf. Ihren Anteil der Maklercourtage (je nach Bundesland unterschiedlich). Alle anderen Kaufnebenkosten wie Käufercourtage, Notarkosten und die Grunderwerbsteuer sind i. d. R. vom Käufer zu tragen.

Ein besonderes Augenmerk sollten Sie im Kaufvertrag auf mögliche Gewährleistungsansprüche legen. Prinzipiell werden gebrauchte Immobilien „verkauft wie besehen“, also ohne jede Gewährleistung für Mängel. Diese Gewährleistungsbeschränkung gilt aber nur, wenn Sie von einem Mangel keine Kenntnis haben. Alle Mängel der Immobilie, die Ihnen als Verkäufer bekannt sind, müssen Sie dem Käufer offenlegen, am besten sogar im Kaufvertrag. Denn für alle Mängel, die Sie verschwiegen haben, obwohl sie Ihnen nachweislich bekannt sind, kann der Käufer Sie später haftbar machen oder Schadenersatz verlangen.

Bei den besonderen Vereinbarungen im Kaufvertrag sollten Sie darauf achten, dass diese absolut eindeutig sind und genau den gewollten Vereinbarungen entsprechen. Sollten Sie z. B. vereinbart haben, dass Einrichtungsgegenstände im Kaufpreis enthalten sind, dann sollten diese auch einzeln im Kaufvertrag aufgeführt werden. So vermeiden Sie eventuelle Probleme bei der Übergabe.

Generell gilt: Ist der Kaufvertrag notariell beurkundet, ist er gültig und ein Rücktritt davon ausgeschlossen! Weitere Informationen zum Thema Kaufvertrag und Tipps zum Immobilienverkauf sowie aktuelle Immobilienpreise finden Sie auf der Website Immoverkauf24.de.






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