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Titel Artikeltext    Erweiterte Suche
veröffentlicht: 26.03.2008 | Autor: silvie
Rubrik: Finanzen | Leser bisher: 453 | ohne Bewertung

  
Die ab Januar 2002 eingeführte privatfinanzierte Riester Versicherung (benannt nach dem damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester) wurde zu einem guten Schritt zur Lösung des Rentenproblems in Deutschland. Denn die althergebrachte gesetzliche Rente ist zwar weiter sicher, jedoch zweifellos zu klein geworden und muss dringend durch zusätzliche Altersvorsorge unterstützt werden.

Als eine neue Form von staatlich geförderten kapitalfinanzierten Altersvorsorge eingeführt, fand sie bald die Zustimmung der Bevölkerungsschichten, für die sie ausarbeitet wurde: die unselbstständig Beschäftigten, die dadurch Steuern sparen bzw. Zulagen bekommen können.

Die Förderung ist im Altersvermögensgesetz fest reglementiert.

Der Arbeitnehmer, der sich für die Riesterrente als Altersvorsorge entschieden hat, hat die Qual der Wahl zwischen den ihm offerierten Versicherungsprodukten bzw. Anbietern, mit denen er einen Vertrag abschließen kann.

Dazu gehören bewährte klassische Produkte, die in neuen Formen und Bedingungen (angepasst der gesetzlichen Vorgaben zur Riesterrente) angeboten werden.

Hierzu sind zu erwähnen:

• Fondsgebundene Rentenversicherung
• Banksparplan – der beim Start der Rentenzahlung in eine Rentenversicherung umgewandelt wird, über die die monatlichen Auszahlungen erfolgen
• Fondssparplan - der beim Start der Rentenzahlung ebenfalls in eine Rentenversicherung umgewandelt wird, über die die monatlichen Auszahlungen erfolgen

Die Anbieter der Riesterrente müssen ihre Versicherungsprodukte nach den gesetzlich geregelten so genannten Zertifizierungsvoraussetzungen gestalten.

Diese sind wie folgt:

• Die Sparphase darf nur in der Form von regelmäßigen monatlichen Beitragszahlung erfolgen
• Die Abschlussgebühren bzw. die Vertriebskosten sind auf mindestens 5 Jahre zu verteilen
• Es muss eine vierteljährliche Kündigung bzw. Ruhestellung des Vertrages gewährleistet werden
• Rentenbeginn ist erst ab dem 60. Lebensjahr des Versicherten möglich
• Es muss gewährleistet werden, dass mindestens der eingezahlte Gesamtbetrag ausgezahlt wird
• Die Auszahlung kann nur als lebenslange Rente bzw. Auszahlungsplan erfolgen
• Angaben zur Höhe der Verwaltungsgebühren bzw. zur Verwendung der Vorsorgebeiträge müssen offen gelegt werden





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