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veröffentlicht: 26.03.2008 | Autor: Silke
Rubrik: Versicherungen | Leser bisher: 1193 | ohne Bewertung

  
Das Gesetz, auf der die Riester Rente basiert, sieht vor, das der Versicherungsnehmer, bzw. Sparer unbeschränkt steuerpflichtig ist in Deutschland. Damit er die staatlichen Zulagen erhält, muss er zudem in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein. Personen im Ausland lebend und arbeitend können daher keine Riester Förderung für sich beanspruchen. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch von seinem deutschen Arbeitgeber in eine sich im Ausland befindliche Filiale versetzt wird, so kann er auch weiterhin, wenn er den erforderlichen Eigenbeitrag zur Riester Rente zahlt, die staatlichen Zulagen für seinen Riester Vertrag erhalten. Den Anbieter des abgeschlossenen Riester Produktes sollte man in einem derartigen Fall jedoch über den Wechsel ins Ausland informieren. Wenn der Aufenthalt im Ausland dabei nur befristet ist, so kann man auch einen Stundungsantrag stellen. Und zwar über den Anbieter, der den Stundungsantrag an die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) weiterleitet. Im Ausland arbeitende und lebende deutsche Beamte indes bleiben in Deutschland voll steuerpflichtig. Für sie ändert sich daher im Bezug auf die Riester Rente nichts. So genannte Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, aber im europäischen Ausland leben, können ebenfalls einen Riester Vertrag abschließen. Wenn sie jedoch ihren Job in Deutschland aufgeben, oder verlieren, dann müssen diese die staatlichen Zulagen und auch eventuell erworbene Steuervorteil zurück zahlen. Kehrt man Deutschland indes ganz den Rücken, sowohl durch Aufgabe des Wohnsitzes und auch der Arbeitsstelle, so entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Damit einhergehend müssen die staatlichen Zulagen, die man für die Riester Rente bereits erhalten hat, sowie auch eventuelle steuerliche Vorteile aus dem Sonderabzug wieder zurückzahlen.


Autor Silke Schmidt
alibiabc@googlemail.com





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