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veröffentlicht: 28.10.2008 |
Autor: findur
Rubrik: Versicherungen | Leser bisher: 1500 | Bewertung:     
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In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind nicht arbeitende Ehegatten und Kinder beitragsfrei über die Familienversicherung mit versichert. Sind allerdings beide Elternteile krankenversicherungspflichtig berufstätig, werden die Kinder in der Regel beim höher verdienenden Elternteil mit versichert. Ist ein Paar nicht verheiratet, so kann das Kind ebenfalls bei der Mutter aber auch beim Vater mit versichert werden. Ist das Kind aber nicht das leibliche Kind – weil es z.B. aus erster Ehe stammt - ist es bei der Mutter mit zu versichern, auch wenn der Ehemann oder Partner mehr verdient. Die Private Krankenversicherung (PKV) kennt eine solche beitragsfreie Familienversicherung nicht, so dass hier für jede Person, das heißt beispielsweise für den arbeitenden Mann, für die nicht berufstätige Frau und für jedes Kind ein eigener Beitrag zu entrichten ist. Haben beide Eheleute ein eigenes Einkommen und ist einer von ihnen in der GKV, der andere in der PKV versichert, so können die Kinder nicht in der in der GKV familienversichert werden, wenn der privat krankenversicherte Elternteil ein durchschnittliches Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze hat und regelmäßig ein höheres Einkommen bezieht als der gesetzlich Versicherte. In diesem Fall haben die Kinder keinen Anspruch auf Familienversicherung in der GKV und müssen entweder in der gesetzlichen Krankenkasse mit eigenem Beitrag, oder ebenfalls privat versichert werden. Fällt das Einkommen des Privatversicherten Ehepartners (z.B. bei Selbstständigen) unter die Jahresarbeitsendgeldgrenze, oder steigen die Einkünfte des gesetzlich Versicherten über die des Privatversicherten, besteht wieder Anspruch auf Familienversicherung. Anders ist der Sachverhalt bei Beamten, denn sie erhalten statt dem Arbeitgeberanteil einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungskosten vom Staat, die so genannte Beihilfe. Die meisten Beamten und ihre Familien sind daher in der PKV mit Beihilfeergänzungstarifen versichert. So haben sie einen geringeren Beitrag selbst zu bezahlen. Auch die Familienangehörigen von Beamten haben Anspruch auf Beihilfe – in der Regel ca. 50 % und mehr- wenn sie nicht selbst berufstätig sind (allerdings variieren diese Beihilfe-Leistungen je nach Bundesland). Beamte können sich aber auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Auch da muss der Beitrag vom Beamten selbst gezahlt werden. Einen Arbeitgeberzuschuss für Beamte gibt es nicht, bzw. stellt die Beihilfe diesen Arbeitgeberanteil dar.
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