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veröffentlicht: 19.11.2008 | Autor: findur
Rubrik: Versicherungen | Leser bisher: 2337 | ohne Bewertung

  

Die Riesterrente stellt eine Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger privater Basis dar. Der Name dieser Altersvorsorge leitet sich vom ehemaligen Arbeits- und Sozialminister Walter Riester ab, der für ihre Einführung im Jahre 2002 maßgeblich verantwortlich war. Mit der Riesterrente sollen sich die Bürger der Bundesrepublik Deutschland neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche private Säule der Altersvorsorge aufbauen. Damit möglichst viele Personen von dieser privaten Vorsorge Gebrauch machen, wird die Riesterrente staatlich gefördert. Diese Förderung besteht aus zwei Komponenten: Entweder gibt es eine Altersvorsorgezulage oder man kann einen Sonderausgabenabzug bei der Steuererklärung geltend machen. Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Dabei muss die Grundzulage für Verheiratete zu gleichen Teilen auf zwei Verträge aufgeteilt werden. Anders als bei der Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug werden die Zulagen dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben, das heißt, sie werden dem Sparer nicht direkt ausgezahlt. Der Anspruch auf eine Kinderzulage besteht für alle Kinder, für die im selben Kalenderjahr mindestens in einem Monat Kindergeld bezahlt wurde. Die volle Zulage kann man aber nur dann erhalten, wenn der jeweilige Mindestbeitrag, der vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen abhängig ist (seit 2008 sind das 4%), entrichtet wurde. Wer darunter bleibt, erhält nur eine anteilige Zulage. Da der Gesetzgeber Wert auf eine Mindesteigenleistung legt, hat er auch noch den so genannten Sockelbetrag eingeführt. Dieser beträgt seit 2005 - mit und ohne Kind(er) - 60 Euro. Wer den Sockelbetrag unterschreitet, erhält keine Zulage. Für den nur mittelbar förderfähigen Ehepartner gilt dies allerdings nicht. In diesem Fall sind reine Zulagenverträge möglich, vorausgesetzt der unmittelbar Förderfähige zahlt den gesetzlichen Mindestbeitrag. Den steuermindernden Sonderausgabenabzug gewährt der Staat nur, wenn keine Steuerfreistellung der Beiträge durch die Zulagen erreicht wird. Es gibt also keine doppelte Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug, sondern einfach eine Zulagenförderung. Die als Sonderausgaben absetzbaren Altersvorsorgebeiträge (also die Eigenbeiträge plus die Zulagen) sind gedeckelt. Seit 2008 gilt ein höchstmöglicher Sonderausgabenabzug von 2.100 Euro pro Jahr. Junge Riester-Sparer, alle jungen Leute bis zum 25. Lebensjahr, erhalten zudem seit dem 1. Januar 2008 einen einmaligen Startbonus in Höhe von Euro zur Grundzulage, vorausgesetzt sie sind unmittelbar zulagenberechtigt.






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